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Limited oder Limited & Co KG |
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Die Überlegung zur richtigen Rechtsform, haben deutsche Gründer, für sich zu entscheiden. Eine Ltd. oder eine Ltd. & Co.KG.
Auf Grund von Steuervorteilen ist die Ltd & Co.KG in Deutschland die derzeit beliebteste Gesellschaftsform. Damit liegt Sie noch vor der Limited mit selbständiger Zweigniederlassung.
Grundsätzlich gibt es für die Geschäftstätigkeit einer englischen Limited in Deutschland folgende Alternativen:
Limited mit unselbständiger Zweigniederlassung · Juristisch eingetragener Sitz (Registered Office) befindet sich in U.K. · Limited muss bei Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden (§ 14 GewO) · Besteuerung der Limited erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht · Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland
Limited mit selbständiger Zweigniederlassung · Juristisch eingetragener Sitz (Registered Office) befindet sich in U.K. · Anfertigung einer Apostille (Notwendig für Eintragung im HR) · Limited wird durch Notar in das Handelsregister eintragen · Limited muss bei Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden (§ 14 GewO) · Besteuerung der Limited erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht · Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland
Limited & Co. KG · Juristisch eingetragener Sitz der Ltd. (Registered Office) befindet sich in U.K. · die Limited ist ausschliesslich Komplementär (Vollhafter) der deutschen KG · Ltd. & Co.KG wird durch Notar in das Handelsregister eingetragen · Ltd. & Co.KG bei Gewerbe- und Finanzamt anmelden (§ 14 GewO) · die Besteuerung der Ltd. & Co. KG erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht für Personengesellschaften (dadurch evtl. Steuervorteile)
Unsere Empfehlung! Unter bestimmten Vorraussetzungen empfehlen wir die Gründung einer Ltd. & Co. KG. Diese Variante vereint den Vorteil der begrenzten Haftung durch das geringe Gründungskapital der Limited, mit den steuerlichen Vorteilen der KG als Personengesellschaft durch den Wegfall der Körperschaftssteuer.
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Empfehlung: |
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