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  Pflichten der Ltd. In England
pflichten.jpg Jede Limited - auch wenn diese "nur" in Deutschland tätig ist - muss in Großbritannien ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten erfüllen. ZU den Pflichten gehören die betreffenden Meldungen an das Companies House (Britisches Handelregister) und das Inland Revenue (Britisches Finanzamt).
Die englischen Vorschriften sehen härtere Sanktionen vor als die deutschen: Von je nach Dauer der Fristüberschreitung abgestuften Bußgeldern bis hin zu Strafverfahren und Löschung der Company und Verfall des Vermögens an die britische Krone.


Companies House
Das Companies House versendet jedes Jahr, 30 Tage vor dem Gründungsdatum der Limited, einen Fragebogen an das Registered Office der Company. Dieser Fragebogen betrifft das "Annual Return", eine Statusmeldung, bei der gegenüber dem Companies House, die aktuellen Details zur Firma abgegeben werden müssen. In dieser Pflichtmeldung müssen jeweils zum Datum der Gründung mitgeteilt werden, wo sich das "Registered Office" befindet, wer "Secretary" ist, wer Director(en) ist/sind, wer die "Shareholder" sind und wie die Anteile verteilt sind.

Diese Meldung muss alle 12 Monate abgegeben werden und ist gebührenpflichtig. Es wird eine amtliche Gebühr von 30,00 GBP berechnet. Sie verringert sich um 15,00 GBP, wenn die Meldung online - über das Webfiling-System - beim Companies House gemeldet wird. Diese Meldung erledigt meisst der Secretary einer Limited. 

Eine weitere Pflicht - 22 Monate nach Gründung und danach jährlich - betrifft die Abgabe der Bilanz. In Deutschland existieren Meinungen, dass eine englische Limited keine Bilanz in England abgeben muss, da sie ja "nur" in Deutschland tätig wird. Diese Meinung ist leider nicht richtig! Jede englische Limited, muss, auch wenn diese "nur" in Deutschland tätig wird, eine Bilanz abgeben. Diese Pflicht zur Abgabe der Bilanz besteht auch dann, wenn die Ltd. bisher nicht geschäftlich tätig geworden ist. In diesem Fall muss eine sog. "Nullbilanz" abgegeben werden. 

Inland Revenue
Das "Inland Revenue" sendet ca. 3 Monate nach Gründung einer Limited - ähnlich wie das deutsche Finanzamt - einen Fragebogen an den Sitz der Company. In diesem Formular werden Details zum Geschäftsführer und Inhaber der Limited abgefragt. Dieser Bericht wird meisst vom Company Director ausgefüllt und an das "Inland Revenue" zurückgeschickt.

Die Bilanz muss den Formvorschriften nach UK-GAP entsprechen, also von der deutschen Form (HGB) in die englische Form (UK-GAP) umgewandelt werden. Diese Umwandlung kann von jedem deutschen Steuerberater vorgenommen werden. Wenn deutschen Steuerberatern diese Formvorschriften nicht bekannt sind, oder nur mit erheblichem Aufwand bzw. nur gegen hohe Gebühren durchführen können, kann Limited Plus diese Umwandlung in Zusammenarbeit mit einem "Registered Agent” zu einem Pauschalpreis von ca. 250,00 EUR durchführen lassen.



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