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  Behörden & Steuern in Deutschland
fiskus-brd.jpg Die englische Limited wird - nach den richtungsweisenden Entscheidungen des EUGH in 2003 - von Behörden und Finanzämtern als Rechts- und Parteifähig anerkannt. Sie wird behandelt wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Vor dieser Zeit wurde die Ltd. als sogenannte Briefkastengesellschaft nicht anerkannt.

Gewerbeamt
Vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit mit einer Ltd., muss ein Gewerbe angemeldet werden. Diese Anzeige ist beim zuständigen Ordnungsamt für Gewerbeangelegenheiten anzuzeigen. (§ 14 GewO). Die Anmeldung des Gewerbes hat durch den Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen. Alternaiv kann dies auch von einem Bevollmächtigten vorgenommen werden.

Es gibt zwei Arten der Anmeldung:
    1. die unselbständige Zweigstelle
    2. die selbständige Zweigniederlassung

Mitgliedschaft in der IHK
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK richtet sich nach den selben Vorschriften wie wie bei einer deutschen Kapitalgesellschaft. ( § 2 Abs. 1 IHKG ) Sie erstreckt sich auch auf ausländische Gesellschaften, die in Deutschland eine Niederlassung oder Betriebsstätte unterhalten.

Handelsregister
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem Mitgliedsstaat der EU, die in Deutschland eine Niederlassung errichten möchte, ist verpflichtet eine selbständige Zweigniederlassung bei dem zuständigen Registergericht anzumelden.Die Eintragung der Niederlassung einer Limited ist in Deutschland generelle Pflicht. Gesetzliche Grundlage dafür sind die §§ 13d - g HGB. Das Registergericht kann bei Nichteintragung nach § 14 HGB ein Zwangsgeld festsetzen.
 
Handwerksrolle
Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, müssen sich wie andere Gesellschaften auch in der Handwerksrolle eintragen lassen. ( § 7 Abs. 1 HwO )

Finanzamt
Die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, ist wie eine deutsche Kapitalgesellschaft steuerpflichtig. Sie muss sich dabei beim für die Zweigniederlassung zuständigen Finanzamt anmelden. Dieses teilt ihr dann eine Steuernummer zu. Für die Umsatzsteuernummer gilt dies ebenso, da das Unternehmen von Deutschland aus sein Unternehmen betreibt. ( § 21 AO )

Achtung: Immer wieder erhalten wir Anfragen von Gründern, denen von Gründungsagenturen die sogenannte Englandversteuerung angeboten wurde. Finger weg ! Diese Angebote sind in höchstem Maß unseriös und haben für den Limited-Eigener und selbstverständlich auch für die Gründungsagentur strafrechtliche Konsequenzen. Umsätze in Deutschland, müssen auch in Deutschland versteuert werden. Da hilft auch kein Treuhänder als Geschäftsführer in England oder der reine Sitz in England.

Richtig ist, dass in England die Steuersätze niedriger sind als in Deutschland. Die reine Englandversteuerung kann mit einem Verwaltungssitz in Deutschland jedoch nicht genutzt werden.



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